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Beitritt / Satzung

 

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Das ausgefüllte Formular kann bei jedem Vorstandsmitglied abgegeben bzw. in den Briefkasten eingeworfen werden.

 

 

 

 

 

Satzung des Heimatvereins 05 Vernawahlshausen e.V.

 

§1

Name und Sitz des Vereins

 

 

Der Verein führt den Namen "Heimatverein 05 Vernawahlshausen e.V." mit Sitz in Wahlsburg, Ortsteil Vernawahlshausen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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§2

Vereinszweck

 

 

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege historischer Landmaschinen, Geräte und Gebäude, der dörflichen Brauchtumspflege und Gemeinschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Sammeln und
archivieren historischer Gegenstände, sowie Aufarbeitung und Restauration, Sicherung, Wiederherstellung und Erhaltung historischer Bausubstanzen.
Die Durchführung von Veranstaltungen, z.B. Heimatabende, sowie die
Präsentation der gesammelten Exponate in der Öffentlichkeit.
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§ 3

Gemeinnützig

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in der ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§4

Verwendung von Mitteln

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
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§5

Vergütung von Personen

 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§6

Geschäftsjahr

 

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§7

Mitgliedschaft und Eintritt

 

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt. Ein Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. 
Über eine Mitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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§8

Beiträge

 

 

Es werden Beiträge erhoben. 
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge
beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
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§9

Verlust der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende der Geschäftsjahres. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.
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§10

Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§11

Der Vorstand

 

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der 1. und 2. Vorsitzende werden mit eine Jahr Versatz gewählt 
Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
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§12

Mitgliederversammlung

 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Die Einberufung erfolgt durch Aushang und das Mitteilungsblatt der Gemeinde, durch den Vorstand. Dabei muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. 
Gleichzeitig muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
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§13

Niederschrift

 

 

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
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§14

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

 

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Wahlsburg und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. 
Beschlüsse über
die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§15

Satzungsänderungen

 

 

Über Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 (zweidrittel) Mehrheit.

Anträge und Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
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§16

Vereinsregister

 

 

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Kassel einzutragen. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04. 02. 2006 beschlossen.
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Wahlsburg, den 04. 02. 2006