Beitritt / Satzung |
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Satzung des
Heimatvereins 05 Vernawahlshausen e.V.
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§1
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Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen "Heimatverein 05
Vernawahlshausen e.V." mit Sitz
in Wahlsburg, Ortsteil Vernawahlshausen. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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§2
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Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Erhaltung und
Pflege historischer Landmaschinen, Geräte
und Gebäude, der dörflichen Brauchtumspflege und
Gemeinschaft. |
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§ 3
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Gemeinnützig
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
der ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§4
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Verwendung von Mitteln
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. |
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§5
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Vergütung von Personen
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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§6
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Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§7
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Mitgliedschaft und
Eintritt
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Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine
Ziele unterstützt. Ein Aufnahmeantrag
zur Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. |
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§8
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Beiträge
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Es werden Beiträge erhoben. |
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§9
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Verlust der
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch
eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende der
Geschäftsjahres. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. |
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§10
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Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. |
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§11
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Der Vorstand
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Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer und dem Schriftführer. Der 1. und 2.
Vorsitzende werden mit eine Jahr Versatz gewählt |
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§12
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Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins
erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt
wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden. Die Einberufung erfolgt durch
Aushang und das Mitteilungsblatt der Gemeinde,
durch den Vorstand. Dabei muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen eingehalten werden. |
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§13
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Niederschrift
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Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von
dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. |
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§14
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Auflösung des Vereins
und Anfall des Vereinsvermögens
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Für den Beschluss, den Verein aufzulösen,
ist eine 2/3 (zweidrittel) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur
Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Die Versammlung beschließt auch
über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde
Wahlsburg und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen
und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2
zu verwenden. |
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§15
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Satzungsänderungen
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Über Satzungsänderung beschließt die
Mitgliederversammlung mit 2/3 (zweidrittel) Mehrheit. Anträge und Satzungsänderungen sind
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt zugeben. |
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§16
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Vereinsregister
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Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Kassel einzutragen. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
04. 02. 2006 beschlossen. |
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Wahlsburg, den 04. 02. 2006 |
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